Artikel 31 VO (EG) 2003/1785
(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 3072/95 und (EG) Nr. 3073/95 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang V enthaltenen Entsprechungstabelle zu lesen.
(2) Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.
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