Artikel 31 VO (EG) 2003/1785

(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 3072/95 und (EG) Nr. 3073/95 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang V enthaltenen Entsprechungstabelle zu lesen.

(2) Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

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