Artikel 32 VO (EG) 2003/1785

(1) Im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. Juli 2004 ist die Menge, die die Interventionsstellen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 ankaufen können, auf 100000 Tonnen begrenzt.

(2) Auf der Grundlage einer Bilanz, die die Situation auf dem Reismarkt widerspiegelt, kann die Kommission die in Absatz 1 genannte Menge ändern. Das in Artikel 26 Absatz 2 genannte Verfahren findet Anwendung.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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