Artikel 5 VO (EG) 2003/1785

(1) Werden Erzeugnisse des KN-Codes 1006 (mit Ausnahme des KN-Codes 10061010), die aus den Mitgliedstaaten stammen und auf die eine der Bedingungen des Artikels 23 Absatz 2 des Vertrags zutrifft, in das französische Überseedepartement Réunion geliefert, um dort verbraucht zu werden, so kann eine Beihilfe gewährt werden.

Die Festsetzung des Beihilfebetrags erfolgt unter Berücksichtigung des Versorgungsbedarfs von Réunion anhand der Differenz zwischen den Notierungen bzw. Preisen der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und deren Notierungen bzw. Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie erforderlichenfalls anhand der Preise dieser Erzeugnisse frei Réunion.

(2) Der Beihilfebetrag wird in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzt. Die Kommission kann diesen Betrag, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

Der Beihilfebetrag kann im Wege der Ausschreibung festgesetzt werden.

(3) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren

Der Beihilfebetrag wird nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzt.

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