Artikel 13 VO (EG) 2003/1786
(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Kontrollregelung ein, mit der für jedes Verarbeitungsunternehmen Folgendes überprüft werden kann:
- a)
- die Einhaltung der in den Artikeln 1 bis 12 festgelegten Bedingungen,
- b)
- die Übereinstimmung zwischen der Menge, für die die Beihilfe beantragt wurde, und der aus diesem Unternehmen ausgelieferten Menge Trockenfutter, das die Mindestqualität aufweist.
(2) Bei Auslieferung aus dem Verarbeitungsunternehmen werden das Gewicht des Trockenfutters festgestellt und Proben entnommen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen, die sie zur Anwendung des Absatzes 1 vorsehen, vor ihrem Erlass mit.
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