Artikel 12 VO (EG) 2003/1786
(1) Die in Artikel 10 Buchstabe c genannten Verträge enthalten nicht nur den Preis, der dem Erzeuger für das Grünfutter und gegebenenfalls für das sonnengetrocknete Futter zu zahlen ist, sondern auch zumindest Folgendes:
- a)
- die Fläche, deren Ernte an das Verarbeitungsunternehmen zu liefern ist,
- b)
- die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
(2) Handelt es sich bei den in Artikel 10 Buchstabe c) Ziffer i) genannten Verträgen um Werkverträge, die die Verarbeitung des von den Erzeugern gelieferten Futters betreffen, so enthalten sie zumindest Angaben zu der Fläche, deren Ernte zu liefern ist, und eine Klausel betreffend die Verpflichtung des Verarbeitungsunternehmens, dem Erzeuger die Beihilfe nach Artikel 4 zu zahlen, die sie für die im Rahmen der Verträge verarbeiteten Mengen erhalten.
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