Artikel 11 VO (EG) 2003/1786
Unternehmen, die ihre eigene Produktion oder die Produktion ihrer Mitglieder verarbeiten, legen jedes Jahr bis zu einem festzusetzenden Zeitpunkt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats eine Erklärung über die Flächen vor, deren Futterernte zur Verarbeitung bestimmt ist.
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