Artikel 10 VO (EG) 2003/1786
Die Beihilfe nach Artikel 4 Absatz 2 wird nur Unternehmen gewährt, die die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse verarbeiten und folgenden Bedingungen entsprechen:
- a)
-
Sie müssen eine Bestandsbuchhaltung führen, die mindestens Angaben enthält über
- i)
- die verarbeiteten Mengen Grünfutter und gegebenenfalls sonnengetrocknetes Futter. Falls dies aufgrund der besonderen Lage des Unternehmens erforderlich ist, können jedoch die Mengen auf der Grundlage der Aussaatflächen geschätzt werden;
- ii)
- die erzeugten Mengen Trockenfutter sowie die Menge und Qualität des aus dem Unternehmen ausgelieferten Trockenfutters;
- b)
- sie müssen sonstige für die Überprüfung des Beihilfeanspruchs gegebenenfalls erforderlichen Belege vorlegen;
- c)
-
auf sie muss mindestens eine der folgenden Möglichkeiten zutreffen:
- i)
- Sie haben mit den Erzeugern des zur Trocknung bestimmten Futters Verträge abgeschlossen;
- ii)
- sie haben ihre eigene Produktion oder, im Fall von Zusammenschlüssen, die Produktion ihrer Mitglieder verarbeitet;
- iii)
- sie haben das Futter von juristischen oder natürlichen Personen bezogen, die bestimmte noch festzulegende Garantien bieten und mit den Erzeugern des zur Trocknung bestimmten Futters Verträge abgeschlossen haben. Diese Käufer müssen von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Futter geerntet wurde, unter Bedingungen zugelassen werden, die nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.
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