Artikel 9 VO (EG) 2003/1786

Die Beihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 2 wird auf Antrag der betreffenden Partei für Trockenfutter gewährt, das das Verarbeitungsunternehmen verlassen hat und folgenden Bedingungen entspricht:

a)
Sein Feuchtigkeitshöchstgehalt muss zwischen 11 und 14 v. H. liegen; er kann je nach Aufmachung des Erzeugnisses variieren.
b)
Sein gesamter Roheiweißmindestgehalt in der Trockenmasse muss betragen:

i)
mindestens 15 v. H. für die in Artikel 1 Buchstabe a) und Artikel 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse;
ii)
mindestens 45 v. H. für die in Artikel 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich genannten Erzeugnisse.

c)
Das Trockenfutter muss gesund und von handelsüblicher Qualität sein.

Ergänzende Bedingungen, insbesondere in Bezug auf den Karotingehalt und den Rohfasergehalt, können nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

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