Artikel 9 VO (EG) 2003/1786
Die Beihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 2 wird auf Antrag der betreffenden Partei für Trockenfutter gewährt, das das Verarbeitungsunternehmen verlassen hat und folgenden Bedingungen entspricht:
- a)
- Sein Feuchtigkeitshöchstgehalt muss zwischen 11 und 14 v. H. liegen; er kann je nach Aufmachung des Erzeugnisses variieren.
- b)
-
Sein gesamter Roheiweißmindestgehalt in der Trockenmasse muss betragen:
- i)
- mindestens 15 v. H. für die in Artikel 1 Buchstabe a) und Artikel 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse;
- ii)
- mindestens 45 v. H. für die in Artikel 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich genannten Erzeugnisse.
- c)
- Das Trockenfutter muss gesund und von handelsüblicher Qualität sein.
Ergänzende Bedingungen, insbesondere in Bezug auf den Karotingehalt und den Rohfasergehalt, können nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.
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