Artikel 15 VO (EG) 2003/1786
(1) Die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Vorschriften für ihre Anwendung gelten auch für die Einreihung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.
(2) Soweit in dieser Verordnung oder in Vorschriften, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, nicht anders geregelt, ist es im Handel mit dritten Ländern untersagt,
- a)
- Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle zu erheben,
- b)
- mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung anzuwenden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.