Artikel 16 VO (EG) 2003/1786

(1) Wird der Gemeinschaftsmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse durch Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Verwirklichung der Ziele von Artikel 33 des Vertrages gefährden könnten, so können im Handel mit Nicht-WTO-Mitgliedern geeignete Maßnahmen erlassen werden, bis eine derartige Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

(2) Tritt die in Absatz 1 genannte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden. Wird die Kommission mit dem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die von der Kommission beschlossenen Maßnahmen innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem sie ihm vorgelegt wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Bei der Anwendung der im Rahmen dieses Artikels erlassenen Bestimmungen wird den Verpflichtungen aus den im Einklang mit Artikel 300 Absatz 2 des Vertrages geschlossenen Übereinkünften Rechnung getragen.

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