Artikel 5 VO (EG) 2003/1786

(1) Für jedes Wirtschaftsjahr wird eine garantierte Höchstmenge (GHM) von 4960723 Tonnen künstlich getrocknetem und/oder sonnengetrocknetem Futter festgesetzt, für welche die Beihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 2 gewährt werden darf.

(2) Die in Absatz 1 genannte garantierte Höchstmenge wird folgendermaßen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Garantierte einzelstaatliche Mengen (in Tonnen)

Belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion (BLWU) 8000
Tschechische Republik 27942
Dänemark 334000
Deutschland 421000
Griechenland 37500
Spanien 1325000
Frankreich 1605000
Irland 5000
Italien 685000
Litauen 650
Ungarn 49593
Niederlande 285000
Österreich 4400
Polen 13538
Portugal 30000
Slowakei 13100
Finnland 3000
Schweden 11000
Vereinigtes Königreich 102000

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