Artikel 6 VO (EG) 2003/1786

Überschreitet die Menge Trockenfutter, für die die Beihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 2 beantragt wird, in einem gegebenen Wirtschaftsjahr die in Artikel 5 Absatz 1 genannte garantierte Höchstmenge, so wird die Beihilfe in jedem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugung die garantierte einzelstaatliche Menge überschreitet, durch eine Verringerung der Ausgaben als Funktion des prozentualen Anteils der Überschreitung des betreffenden Mitgliedstaats an der Summe der Überschreitungen gekürzt.

Die Kürzung wird gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren in einer Höhe festgesetzt, die gewährleistet, dass die in Euro ausgedrückten Haushaltsausgaben die Haushaltsausgaben nicht überschreiten, die getätigt worden wären, wenn die garantierte Höchstmenge nicht überschritten worden wäre.

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