Präambel VO (EG) 2003/1786

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 603/95 vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter(4) wurde eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse errichtet, in deren Rahmen zwei Pauschalbeihilfen — eine für künstlich getrocknetes Futter und eine für sonnengetrocknetes Futter — gewährt werden.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 603/95 wurde mehrmals in wesentlichen Punkten geändert. Angesichts weiterer Änderungen sollte sie aufgehoben und im Interesse der Rechtsklarheit ersetzt werden.
(3)
Die Futtererzeugung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 603/95 eingeführten Regelung erfolgt größtenteils unter Einsatz fossiler Brennstoffe für die künstliche Trocknung und in einigen Mitgliedstaaten unter Einsatz von Bewässerung. Aufgrund von Bedenken wegen ihrer Auswirkungen auf die Umwelt sollte die Regelung geändert werden.
(4)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(5) wurden Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen eingeführt.
(5)
Dementsprechend sollten die beiden mit der Verordnung (EG) Nr. 603/95 festgesetzten Beihilfesätze zu einem einzigen, sowohl für künstlich getrocknetes als auch für sonnengetrocknetes Futter geltenden Satz zusammengefasst werden.
(6)
Da die Erzeugung in den südlichen Mitgliedstaaten bereits im April beginnt, sollte das Wirtschaftsjahr für Trockenfutter, für das eine Beihilfe gezahlt wird, vom 1. April bis zum 31. März laufen.
(7)
Um die Haushaltsneutralität für Trockenfutter zu gewährleisten, sollte für die Gemeinschaftserzeugung eine Obergrenze gelten. Zu diesem Zweck ist eine garantierte Höchstmenge festzusetzen, die sowohl künstlich getrocknetes als auch sonnengetrocknetes Futter umfasst.
(8)
Diese Menge ist auf der Grundlage der zum Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 603/95 anerkannten historischen Mengen auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.
(9)
Um die Einhaltung der garantierten Höchstmenge zu gewährleisten und eine Überschusserzeugung in der Gemeinschaft zu vermeiden, ist die Beihilfe im Fall einer Überschreitung dieser Menge zu kürzen. Diese Kürzung ist für jeden Mitgliedstaat, der seine garantierte einzelstaatliche Menge überschritten hat, anteilig zur Überschreitung seiner Menge vorzunehmen.
(10)
Der endgültige Beihilfebetrag kann erst gezahlt werden, wenn bekannt ist, ob die garantierte Höchstmenge überschritten wurde. Es sind daher Vorschüsse auf die Beihilfe zu zahlen, sobald das Trockenfutter das Verarbeitungsunternehmen verlassen hat.
(11)
Es sind Kriterien für die Mindestqualität des Trockenfutters festzulegen, für das eine Beihilfe gewährt werden kann.
(12)
Um die regelmäßige Versorgung der Verarbeitungsunternehmen mit Grünfutter zu fördern, muss die Beihilfefähigkeit in bestimmten Fällen vom Abschluss eines Vertrags zwischen dem Erzeuger und dem Verarbeitungsunternehmen abhängig gemacht werden.
(13)
Um die Transparenz der Produktionskette zu fördern und die wesentlichen Kontrollen zu erleichtern, sind bestimmte Einzelheiten in den Verträgen verbindlich vorzuschreiben.
(14)
Um die Beihilfe zu erhalten, müssen die Verarbeitungsunternehmen eine Bestandsbuchhaltung führen, die die für die Überprüfung des Beihilfeanspruchs erforderlichen Angaben enthält, und alle weiteren erforderlichen Belege vorlegen.
(15)
Sind keine Verträge zwischen den Erzeugern und den Verarbeitungsunternehmen abgeschlossen worden, so müssen letztere andere Unterlagen zur Überprüfung des Beihilfeanspruchs vorlegen.
(16)
Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag über die Verarbeitung des vom Erzeuger gelieferten Futters, ist sicherzustellen, dass die Beihilfe an den Erzeuger weitergegeben wird.
(17)
Das ordnungsgemäße Funktionieren eines Binnenmarktes für Trockenfutter würde durch die Gewährung nationaler Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen auch auf die unter diese gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse angewendet werden.
(18)
Zur Vereinfachung sollte der Verwaltungsausschuss für Getreide die Aufgabe übernehmen, die Kommission zu unterstützen.
(19)
Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.
(20)
Der Binnenmarkt und die Zölle können sich in außergewöhnlichen Fällen als unzulänglich erweisen. Damit der Gemeinschaftsmarkt in diesen Fällen nicht ungeschützt Störungen ausgesetzt ist, die sich möglicherweise hieraus ergeben, sollte die Gemeinschaft in der Lage sein, umgehend alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Alle diese Maßnahmen müssen mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Einklang stehen.
(21)
Damit der Entwicklung der Trockenfuttererzeugung gegebenenfalls Rechnung getragen werden kann, sollte die Kommission dem Rat auf der Grundlage einer Bewertung der gemeinsamen Marktorganisation für Trockenfutter einen Bericht über diesen Sektor vorlegen und darin insbesondere auf die Entwicklung der Anbauflächen von Hülsenfrüchten und sonstigem Grünfutter, die Erzeugung von Trockenfutter und die erzielte Einsparung an fossilen Brennstoffen eingehen. Sie sollte dem Bericht erforderlichenfalls geeignete Vorschläge beifügen.
(22)
Die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Verpflichtungen aus der Anwendung dieser Verordnung entstehen, sollten von der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(7) von der Gemeinschaft übernommen werden.
(23)
Da die Betriebsprämienregelung ab dem 1. Januar 2005 angewandt wird, sollte die vorliegende Regelung ab dem 1. April 2005 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 5. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. C 208 vom 3.9.2003, S. 41.

(3)

Stellungnahme vom 2. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

ABl. L 63 vom 21.3.1995, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(5)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(6)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

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