Artikel 1 VO (EG) 2003/1788
Gegenstand
(1) Ab dem 1. April 2004 wird für elf aufeinander folgende Zeiträume von zwölf Monaten (nachstehend „Zwölfmonatszeiträume” genannt) beginnend mit dem 1. April auf die im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum vermarkteten Mengen von Kuhmilch oder anderen Milcherzeugnissen, die die in Anhang I festgesetzten einzelstaatlichen Referenzmengen überschreiten, eine Abgabe erhoben (nachstehend „Abgabe” genannt).
(2) Diese Mengen werden gemäß Artikel 6 auf die Erzeuger aufgeteilt, wobei zwischen Lieferungen und Direktverkäufen im Sinne der Begriffsbestimmungen des Artikels 5 unterschieden wird. Die Überschreitung der einzelstaatlichen Referenzmenge und die sich daraus ergebende Abgabe werden gemäß Kapitel 3 und getrennt nach Lieferungen und Direktverkäufen in jedem Mitgliedstaat auf nationaler Ebene festgestellt.
(3) Die einzelstaatlichen Referenzmengen des Anhangs I werden vorbehaltlich einer etwaigen Überprüfung auf der Grundlage der allgemeinen Marktlage und der besonderen Bedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten festgesetzt.
(4) Für die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei ist eine Sonderreserve für die Umstrukturierung gemäß Tabelle g des Anhangs I zu bilden. Diese Reserve wird ab 1. April 2006 in dem Maße freigegeben, wie der Eigenverbrauch der Landwirte von Milch und Milcherzeugnissen in jedem dieser Länder — seit 1998 für Estland und Lettland und seit 2000 für die Tschechische Republik, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei — zurückgegangen ist. Die Kommission trifft nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 auf der Grundlage der Bewertung eines Berichts, den die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission bis 31. Dezember 2005 vorlegen müssen, eine Entscheidung über die Freigabe der Reserve und über ihre Aufteilung auf die Quoten für Lieferungen und Direktverkäufe. Dieser Bericht muss detaillierte Angaben zu den Ergebnissen und Tendenzen des gegenwärtigen Umstrukturierungsprozesses im Milchsektor des jeweiligen Landes enthalten, insbesondere in Bezug auf die Umstellung von einer Erzeugung für den Eigenverbrauch der Landwirte auf eine Erzeugung für den Markt.
Für Bulgarien und Rumänien ist eine Sonderreserve für die Umstrukturierung gemäß Tabelle g des Anhangs I zu bilden. Diese Reserve wird ab 1. April 2009 in dem Maße freigegeben, wie der Eigenverbrauch der Landwirte von Milch und Milcherzeugnissen in jedem dieser Länder seit 2002 zurückgegangen ist. Die Kommission trifft nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 auf der Grundlage einer Bewertung eines Berichts, den Bulgarien und Rumänien der Kommission bis 31. Dezember 2008 vorlegen müssen, eine Entscheidung über die Freigabe der Reserve und über ihre Aufteilung auf die Quoten für Lieferungen und Direktverkäufe. Dieser Bericht muss detaillierte Angaben zu den Ergebnissen und Tendenzen des gegenwärtigen Umstrukturierungsprozesses im Milchsektor des jeweiligen Landes enthalten, insbesondere in Bezug auf die Umstellung von einer Erzeugung für den Eigenverbrauch der Landwirte auf eine Erzeugung für den Markt.
(5) Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei schließen die nationalen Referenzmengen alle Kuhmilch bzw. jedes Kuhmilchäquivalent ein, die bzw. das an einen Abnehmer geliefert oder direkt an den Verbraucher verkauft werden, wie dies in Artikel 5 dieser Verordnung festgelegt ist, und zwar unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer für diese Länder geltenden Übergangsregelung erzeugt bzw. vermarktet worden sind oder nicht.
6. Für Bulgarien und Rumänien gilt, dass die Abgabe ab 1. April 2007 erhoben wird.
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