Präambel VO (EG) 2003/1788

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(2) wurde ab 2. April 1984 eine Zusatzabgabenregelung in diesem Sektor eingeführt. Diese Regelung wurde mehrmals verlängert, insbesondere mit der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor(3) und zuletzt — bis zum 31. März 2008 — mit der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor(4).
(2)
Um die bisherigen Erfahrungen zu nutzen und die Regelung einfacher und klarer zu gestalten, sollte die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 aufgehoben und durch eine neu gestaltete und klarere Fassung der geltenden Bestimmungen ersetzt werden.
(3)
Hauptziel der Regelung ist es, das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern und so ein besseres Marktgleichgewicht zu erreichen. Es ist daher angezeigt, die Regelung ab dem 1. April 2008 für weitere sieben aufeinander folgende Zwölfmonatszeiträume anzuwenden, zu denen diejenigen hinzukommen, die bereits in der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 vorgesehen sind.
(4)
Das 1984 eingeführte Verfahren, nach dem bei Überschreitung einer Garantieschwelle eine Abgabe auf die Milchlieferungen oder -direktverkäufe erhoben wird, sollte beibehalten werden. Als Garantieschwelle wird für jeden Mitgliedstaat eine Gesamtgarantiemenge mit einem Referenzgehalt an Milchfett festgesetzt.
(5)
Die Abgabe sollte auf eine abschreckende Höhe festgesetzt werden und vom Mitgliedstaat zu zahlen sein, sobald die einzelstaatliche Referenzmenge überschritten ist. Sie sollte anschließend vom Mitgliedstaat auf die Erzeuger aufgeteilt werden, die zu der Überschreitung beigetragen haben. Diese haben dem Mitgliedstaat, allein aufgrund der Tatsache, dass sie die ihnen verfügbare Referenzmenge überschritten haben, einen Beitrag zu der fälligen Abgabe zu zahlen.
(6)
Die Mitgliedstaaten sollten an den EAGFL, Abteilung Garantie, die Abgabe überweisen, die der Überschreitung ihrer einzelstaatlichen Referenzmenge entspricht, gekürzt um einen Pauschalbetrag von 1 %, damit den Fällen Rechnung getragen werden kann, in denen ein Konkurs eintritt oder Erzeuger endgültig nicht in der Lage sind, ihren Beitrag zu der geschuldeten Abgabe zu leisten.
(7)
Die Mitgliedstaaten sollten über eine gewisse Frist verfügen, um die fällige Abgabe auf die Erzeuger aufzuteilen und sie an den EAGFL, Abteilung Garantie, überweisen zu können. Können sie die vorgesehene Frist nicht einhalten, so sollte dafür gesorgt werden, dass der EAGFL, Abteilung Garantie, dadurch über die fälligen Beträge verfügt, dass er sie von den monatlichen Rückzahlungen an die Mitgliedstaaten abzieht. Daher sollte von dem in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 betreffend die Haushaltsdisziplin(5) vorgesehenen Verfahren abgewichen werden.
(8)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 wurde eine Unterscheidung zwischen Lieferungen und Direktverkäufen eingeführt. Wie die Erfahrung gezeigt hat, empfiehlt es sich, die Verwaltung zu vereinfachen, indem die Lieferungen auf Vollmilch begrenzt werden, unter Ausschluss aller anderen Milcherzeugnisse. Folglich sollten Direktverkäufe künftig den Verkauf und die Abgabe von Milch direkt an die Verbraucher sowie jeden Verkauf und jede Abgabe anderer Milcherzeugnisse umfassen.
(9)
Den einzelbetrieblichen Referenzmengen für Lieferungen sollte ein repräsentativer Fettgehalt beigegeben werden, der anhand des bestehenden Fettgehalts bestimmt wird und nach noch festzulegenden Regeln geändert werden kann. Es sollten Vorschriften vorgesehen werden, die sicherstellen, dass der Abstand zwischen dem gewogenen Mittel der einzelbetrieblichen repräsentativen Fettgehalte und dem nationalen Referenzfettgehalt minimal bleibt.
(10)
Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Aufteilung der einzelbetrieblichen Referenzmengen auf solche für Lieferungen und solche für Direktverkäufe sowie die Übermittlung der für diese Aufteilung und für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Daten an die Kommission vorgesehen werden. Dieser Aufteilung sollten die Referenzmengen zugrunde gelegt werden, über die die Erzeuger während des am 1. April 2003 beginnenden Zwölfmonatszeitraums verfügten. Die Summe der Mengen, die den Erzeugern von den Mitgliedstaaten zugeteilt werden, sollte die einzelstaatlichen Referenzmengen nicht überschreiten. Die einzelstaatlichen Referenzmengen werden für die elf Zeiträume ab 1. April 2004 festgesetzt und berücksichtigen die verschiedenen Elemente der vorherigen Regelung.
(11)
Es sind die Bedingungen festzulegen, unter denen der Fettgehalt der Milch bei der endgültigen Berechnung der gelieferten Mengen berücksichtigt wird. Es ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Milchmenge, die die Gesamtgarantiemenge eines Mitgliedstaats überschreitet, keinesfalls von der Abgabe befreit werden kann, wenn infolge des Fettgehalts der gelieferten Milch individuelle Korrekturen nach unten erfolgen oder die Milch in verschiedene Bestandteile getrennt wird. Angesichts des geringen Umfangs der betreffenden Mengen braucht der Fettgehalt bei Direktverkäufen nicht berücksichtigt zu werden.
(12)
Um die Effizienz der Regelung zu gewährleisten, sollte der Beitrag, den die Erzeuger zu der Abgabe zu leisten haben, durch den Abnehmer erhoben werden, der am besten in der Lage ist, die nötigen Vorgänge abzuwickeln, und dem daher die Mittel zur Beitragserhebung an die Hand zu geben sind. Andererseits erscheint es zweckmäßig vorzusehen, den über die fällige Abgabe des Mitgliedstaats hinaus erhobenen Betrag zur Finanzierung einzelstaatlicher Umstrukturierungsprogramme zu verwenden und/oder den Erzeugern bestimmter Kategorien oder Erzeugern, die sich in einer außergewöhnlichen Lage befinden, rückzuerstatten. Stellt sich indessen heraus, dass keine Abgabe des Mitgliedstaats fällig ist, werden die erhobenen Vorauszahlungen rückerstattet.
(13)
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Durchführung dieser Regelung eine einzelstaatliche Reserve voraussetzt, dank deren die Erzeuger nach objektiven Kriterien zusätzliche Mengen erhalten oder neue Erzeuger ihre Tätigkeit aufnehmen können und der alle Mengen zuzuführen sind, die, aus welchem Grund auch immer, nicht oder nicht mehr einem Betrieb zugeteilt sind. Damit der Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien festgelegten besonderen Situationen gerecht werden kann, sollte er ermächtigt werden, die einzelstaatliche Reserve auch insbesondere mittels einer linearen Kürzung sämtlicher Referenzmengen oder durch Einbehaltung von Mengen bei endgültigen Übertragungen aufzustocken.
(14)
Um eine gewisse Flexibilität bei der administrativen Handhabung der Regelung zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die am Ende eines Zeitraums nicht genutzten Mengen auf nationaler Ebene oder unter den Abnehmern neu aufzuteilen.
(15)
Die unvollständige Ausschöpfung der Referenzmengen durch die Erzeuger kann eine harmonische Entwicklung des Milcherzeugungssektors behindern. Um solche Nachteile zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, dass bei Inaktivität oder einer erheblichen Nichtausschöpfung während eines erheblichen Zeitraums die nicht genutzten Referenzmengen der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen werden, damit sie anderen Erzeugern zugeteilt werden können. Allerdings ist für den Fall von Erzeugern vorzusorgen, die zeitweilig verhindert waren und die Erzeugung wieder aufnehmen wollen.
(16)
Die zeitweilige Übertragung eines Teils der einzelbetrieblichen Referenzmenge in den Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit eingeräumt haben, hat zur Effizienz der Regelung beigetragen. Die Anwendung dieses Mechanismus sollte jedoch der weiteren Strukturentwicklung und Strukturanpassung nicht im Wege stehen, die sich hieraus ergebenden administrativen Schwierigkeiten sollten nicht verkannt werden, und den ehemaligen Erzeugern, die ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollte nicht gestattet werden, ihre Quote länger zu behalten, als für die Übertragung an einen aktiven Erzeuger unbedingt erforderlich ist.
(17)
Bei der Einführung der Regelung im Jahr 1984 wurde grundsätzlich festgelegt, dass die einem Betrieb entsprechende Referenzmenge im Fall des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung des Betriebs mit den Flächen auf den Käufer, den Pächter bzw. den Erben übertragen wird. Es wäre unangebracht, diese ursprüngliche Entscheidung zu ändern. Es sollte jedoch vorgesehen werden, dass bei allen Übertragungen die erforderlichen einzelstaatlichen Vorschriften zur Wahrung der berechtigten Interessen der Parteien zum Tragen kommen, wenn die Parteien untereinander keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen haben.
(18)
Im Interesse der weiteren Umstrukturierung der Milcherzeugung und der Verbesserung der Umwelt sollten bestimmte Ausnahmeregelungen von der grundsätzlichen Bindung der Referenzmenge an einen Betrieb vorgesehen und die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Möglichkeit der Durchführung einzelstaatlicher oder regionaler Umstrukturierungsprogramme beizubehalten. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, für die Übertragung von Referenzmengen andere Möglichkeiten als individuelle Transaktionen zwischen Erzeugern vorzusehen.
(19)
Die Mitgliedstaaten sollten je nach Art der Übertragung von Referenzmengen nach objektiven Kriterien ermächtigt werden, gegebenenfalls einen Teil der übertragenen Mengen für die einzelstaatliche Reserve einzubehalten.
(20)
Die Erfahrung mit der zusätzlichen Abgabe hat gezeigt, dass die Übertragung von Referenzmengen über Rechtsformen wie Pachtverträge, die nicht unbedingt zu einer ständigen Zuteilung der betreffenden Referenzmengen zugunsten des Übernehmers führen, einen zusätzlichen Kostenfaktor für die Milcherzeugung darstellen kann, der die Verbesserung der Produktionsstrukturen behindert. Um den Regulierungseffekt der Referenzmengen auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse zu verstärken, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die mit Pachtverträgen oder anderen vergleichbaren Rechten übertragenen Referenzmengen der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, damit sie nach objektiven Kriterien erneut den aktiven Erzeugern, insbesondere denjenigen, die sie zuvor genutzt haben, zugeteilt werden können. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, für die Übertragung von Referenzmengen andere Möglichkeiten als individuelle Transaktionen zwischen Erzeugern vorzusehen.
(21)
Um einen Anstieg der Kosten für Produktionsmittel oder Ungleichbehandlungen zu vermeiden, ist darauf hinzuweisen, dass beim Erwerb oder bei der Übertragung von Referenzmengen keinerlei öffentliche Finanzhilfen gewährt werden dürfen.
(22)
Die in dieser Verordnung vorgesehene Abgabe dient in erster Linie der Regulierung und Stabilisierung des Milchmarktes. Das Aufkommen aus dieser Abgabe sollte daher zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor eingesetzt werden.
(23)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 5. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. L 90 vom 1.4.1984, S. 10.

(3)

ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2028/2002 (ABl. L 313 vom 16.11.2002, S. 3).

(4)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 73.

(5)

ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27.

(6)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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