Artikel 21 VO (EG) 2003/1788

Zulassung

Die Tätigkeit des Abnehmers bedarf der vorherigen Zulassung durch den Mitgliedstaat nach Kriterien, die nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festzusetzen sind.

Die Bedingungen, die ein Erzeuger im Falle des Direktverkaufs zu erfüllen hat, und die Angaben, die er dabei zu machen hat, werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

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