Artikel 20 VO (EG) 2003/1788
Beihilfen für den Erwerb von Referenzmengen
Für Kauf, Übertragung oder Zuteilung von Referenzmengen in Anwendung dieser Verordnung darf von einer öffentlichen Behörde keinerlei finanzielle Unterstützung gewährt werden, die unmittelbar mit dem Erwerb dieser Mengen zusammenhängt.
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