Artikel 20 VO (EG) 2003/1788

Beihilfen für den Erwerb von Referenzmengen

Für Kauf, Übertragung oder Zuteilung von Referenzmengen in Anwendung dieser Verordnung darf von einer öffentlichen Behörde keinerlei finanzielle Unterstützung gewährt werden, die unmittelbar mit dem Erwerb dieser Mengen zusammenhängt.

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