Artikel 19 VO (EG) 2003/1788
Einbehaltung von Referenzmengen bei Übertragungen
(1) Bei den Übertragungen nach den Artikeln 17 und 18 können die Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien einen Teil der einzelbetrieblichen Referenzmenge zugunsten der nationalen Reserve einbehalten.
(2) Wurden oder werden Referenzmengen gemäß den Artikeln 17 und 18 mit oder ohne die entsprechenden Flächen im Rahmen landwirtschaftlicher Pachtverträge oder auf andere Weise mit vergleichbarer rechtlicher Wirkung übertragen, so können die Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien und um die Referenzmengen ausschließlich Erzeugern zuzuweisen, beschließen, ob und unter welchen Bedingungen die übertragene Referenzmenge ganz oder teilweise der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen ist.
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