Artikel 5 VO (EG) 2003/1788

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Milch” das Gemelk einer oder mehrerer Kühe;
b)
„andere Milcherzeugnisse” jedes Milcherzeugnis außer Milch, insbesondere entrahmte Milch, Rahm, Butter, Joghurt und Käse; diese Erzeugnisse werden gegebenenfalls mit Hilfe von Koeffizienten, die nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festzusetzen sind, in „Milchäquivalente” umgerechnet;
c)
„Erzeuger” einen Landwirt im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe(1), der einen Betrieb im geografischen Gebiet eines Mitgliedstaats bewirtschaftet sowie Milch erzeugt und vermarktet oder Vorbereitungen trifft, um dies in nächster Zukunft zu tun;
d)
„Betrieb” einen Betrieb im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;
e)
„Abnehmer” ein Unternehmen oder eine Unternehmensgemeinschaft, das bzw. die Milch beim Erzeuger kauft, um

sie, auch im Rahmen eines Lohnvertrags, einem oder mehreren Sammel-, Verpackungs-, Lagerungs-, Kühlungs- oder Verarbeitungsvorgängen zu unterziehen,

sie an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder andere Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten.

Als Abnehmer gilt auch ein Zusammenschluss von Abnehmern in demselben geografischen Gebiet, der für Rechnung seiner Mitglieder die erforderlichen Verwaltungs- und Buchführungsgeschäfte für die Entrichtung der Abgabe vornimmt. Für die Anwendung von Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt Griechenland als ein einziges geografisches Gebiet und kann eine staatliche Einrichtung dem genannten Zusammenschluss von Abnehmern gleichstellen;

f)
„Lieferung” jede Lieferung von Milch — unter Ausschluss aller anderen Milcherzeugnisse — von einem Erzeuger an einen Abnehmer, gleichgültig ob die Beförderung vom Erzeuger, vom Abnehmer, vom behandelnden oder verarbeitenden Unternehmen oder von einem Dritten übernommen wird;
g)
„Direktverkauf” jeden Verkauf bzw. jede Abgabe von Milch von einem Erzeuger direkt an den Verbraucher sowie jeden Verkauf bzw. jede Abgabe anderer Milcherzeugnisse durch einen Erzeuger. Die Kommission kann nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren unter Beachtung der Begriffsbestimmung für „Lieferung” gemäß Buchstabe f) des vorliegenden Artikels die Begriffsbestimmung für „Direktverkauf” anpassen, um insbesondere sicherzustellen, dass keinerlei vermarktete Menge Milch oder anderer Milcherzeugnisse aus der Abgabenregelung ausgeschlossen bleibt;
h)
„Vermarktung” die Lieferung von Milch oder den Direktverkauf von Milch und anderen Milcherzeugnissen;
i)
„einzelstaatliche Referenzmenge” die für die einzelnen Mitgliedstaaten in Anhang I festgesetzte Referenzmenge;
j)
„einzelbetriebliche Referenzmenge” die Referenzmenge eines Erzeugers zum 1. April eines jeden Zwölfmonatszeitraums;
k)
„verfügbare Referenzmenge” die Referenzmenge, die dem Erzeuger am 31. März des Zwölfmonatszeitraums, für den die Abgabe berechnet wird, zur Verfügung steht, wobei alle in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungen, Überlassungen, Umwandlungen und zeitweiligen Neuzuweisungen, die während dieses Zwölfmonatszeitraums erfolgt sind, berücksichtigt werden.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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