Artikel 6 VO (EG) 2003/1788
Einzelbetriebliche Referenzmengen
(1) Vor dem 1. Juni 2004 setzen die Mitgliedstaaten die einzelbetrieblichen Referenzmengen der Erzeuger auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge bzw. Referenzmengen fest, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 während des am 1. April 2003 beginnenden Zwölfmonatszeitraums zugeteilt wurden.
Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei ist die Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmengen in Tabelle f des Anhangs I angegeben.
Für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei beginnt der Zwölfmonatszeitraum für die Festsetzung der einzelbetrieblichen Referenzmengen wie folgt: für Ungarn am 1. April 2001, für Malta und Litauen am 1. April 2002, für die Tschechische Republik, Zypern, Estland, Lettland und die Slowakei am 1. April 2003, für Polen und Slowenien am 1. April 2004 und für Bulgarien und Rumänien am 1. April 2006.
Zur Anwendung von Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003(1) können Polen und Slowenien jedoch gegebenenfalls auf der Grundlage des Zwölfmonatszeitraums, der am 1. April 2003 beginnt, vorläufige einzelbetriebliche Referenzmengen und ab 1. April 2005 endgültige einzelbetriebliche Referenzmengen festlegen. Bis 1. April 2005 gelten die Artikel 3 und 4 der vorliegenden Verordnung nicht für die Erzeuger in Polen und Slowenien.
Für Polen wird die Aufteilung der Gesamtmenge auf „Lieferungen” und „Direktverkäufe” auf der Grundlage der tatsächlichen Zahlen über Lieferungen und Direktverkäufe für 2003 überarbeitet und gegebenenfalls von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 angepasst.
Für Bulgarien und Rumänien wird die Aufteilung der Gesamtmenge auf „Lieferungen” und „Direktverkäufe” auf der Grundlage der tatsächlichen Zahlen über Lieferungen und Direktverkäufe für 2006 überarbeitet und gegebenenfalls von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 angepasst.
(2) Ein Erzeuger kann über eine oder zwei einzelbetriebliche Referenzmengen verfügen, eine für Lieferungen und eine für Direktverkäufe. Umwandlungen zwischen Referenzmengen eines Erzeugers dürfen nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Erzeugers vorgenommen werden.
(3) Verfügt ein Erzeuger über zwei Referenzmengen, so wird sein Beitrag zu der etwa fälligen Abgabe für jede der beiden Referenzmengen gesondert berechnet.
(4) Der Teil der finnischen einzelstaatlichen Referenzmenge, der für Lieferungen im Sinne des Artikels 1 zugeteilt wurde, kann nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren bis zu maximal 200000 Tonnen erhöht werden, um den finnischen „SLOM” -Erzeugern einen Ausgleich zu gewähren. Diese gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zuzuteilende Reserve wird nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge des Beitritts beeinträchtigt wurde.
(5) Die einzelbetrieblichen Referenzmengen werden gegebenenfalls für die einzelnen Zwölfmonatszeiträume angepasst, damit für jeden Mitgliedstaat die Summe der einzelbetrieblichen Referenzmengen für Lieferungen und für Direktverkäufe die entsprechende nach Artikel 8 angepasste einzelstaatliche Referenzmenge nicht überschreitet, wobei Kürzungen zur Aufstockung der nationalen Reserve nach Artikel 14 zu berücksichtigen sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.
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