Artikel 21 VO (EG) 2003/1798
Im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen dieses Kapitels ist kein Mitgliedstaat gezwungen, den MWSt.-Steuerpflichtigen neue Pflichten aufzuerlegen, um Informationen einzuholen, oder sich einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufzuerlegen.
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