Artikel 22 VO (EG) 2003/1798

(1) Jeder Mitgliedstaat unterhält eine elektronische Datenbank, in der er die Informationen speichert und bearbeitet, die er gemäß Titel XI Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG erhebt.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aktualisierung, Ergänzung und genaue Führung der Datenbank.

Nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Verfahren sind die Kriterien festzulegen, nach denen bestimmt wird, welche Ergänzungen nicht relevant, wesentlich oder zweckmäßig sind und somit nicht vorgenommen zu werden brauchen.

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