Artikel 25 VO (EG) 2003/1798
(1) Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats aufgrund der Artikel 23 und 24 verpflichtet, Zugang zu Informationen zu gewähren, so kommt sie dieser Pflicht so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Ende des Zeitraums nach, auf den sich die Informationen beziehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Fällen, in denen der Datenbestand unter den in Artikel 22 genannten Umständen durch weitere Informationen ergänzt wird, so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch spätestens in dem Monat nach dem Zeitraum, in dem die zusätzlichen Informationen erfasst wurden, Zugang zu diesen Ergänzungen gewährt.
(3) Die Bedingungen, unter denen die berichtigten Informationen zugänglich gemacht werden können, werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
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