Artikel 26 VO (EG) 2003/1798

Unterhalten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Artikel 22 bis 25 Datenbestände in elektronischen Datenbanken und tauschen sie solche Daten auf elektronischem Wege aus, so treffen sie die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung von Artikel 41 zu gewährleisten.

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