Artikel 27 VO (EG) 2003/1798

(1) Jeder Mitgliedstaat unterhält eine elektronische Datenbank, in der ein Verzeichnis der Personen gespeichert wird, die von diesem Mitgliedstaat eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben.

(2) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann jederzeit auf der Grundlage der gemäß Artikel 22 gespeicherten Daten die Bestätigung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der eine Person eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen erhalten oder eine innergemeinschaftliche Dienstleistung getätigt hat, unmittelbar erhalten oder sich übermitteln lassen.

Auf besonderen Antrag übermittelt die ersuchte Behörde auch den Zeitpunkt der Erteilung und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(3) Auf Antrag teilt die zuständige Behörde unverzüglich auch den Namen und die Anschrift der Person mit, der die Nummer erteilt wurde, sofern diese Angaben von der ersuchenden Behörde nicht im Hinblick auf eine etwaige künftige Verwendung gespeichert sind.

(4) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats gewährleistet, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und — während des in Artikel 357 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Zeitraums — nicht ansässige steuerpflichtige Personen, die elektronische Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II jener Richtlinie genannten, erbringen, eine Bestätigung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person erhalten können.

Während des in Artikel 357 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Zeitraums stellen die Mitgliedstaaten solche Bestätigungen auf elektronischem Wege nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren aus.

(5) Unterhalten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 Datenbestände in elektronischen Datenbanken und tauschen sie solche Daten auf elektronischem Wege aus, so treffen sie die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung von Artikel 41 zu gewährleisten.

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