Artikel 1 VO (EG) 2003/1799

Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4

(1) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der früheren irakischen Regierung oder der vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang III aufgeführten staatlichen Organe, Unternehmen (einschließlich privatrechtlicher Unternehmen, in denen öffentliche Stellen über eine Mehrheits- oder Kontrollbeteiligung verfügen) oder Einrichtungen dieser Regierung, die am 22. Mai 2003 außerhalb des Irak belegen waren, werden eingefroren.

(2) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum der folgenden vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang IV aufgeführten Personen stehen oder sich in deren Besitz befinden, werden eingefroren:

a)
des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein;
b)
hoher Amtsträger seines Regimes;
c)
ihrer unmittelbaren Familienangehörigen oder
d)
juristischer Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die den unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Personen oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden natürlichen oder juristischen Personen gehören oder von diesen direkt oder indirekt kontrolliert werden.

(3) Den in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen Gelder weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden noch sonstwie zugute kommen.

(4) Den in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen wirtschaftliche Ressourcen, durch die diese Personen, Gruppen oder Organisationen Gelder, Waren oder Dienstleistungen erwerben könnten, weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden noch sonstwie zugute kommen.

2.
Artikel 5 Absatz 2 wird gestrichen.
3.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

(1) Abweichend von Artikel 4 können die in Anhang V aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen waren bereits vor dem 22. Mai 2003 Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts oder einer Entscheidung, die von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht begründet bzw. erlassen wurden;
b)
die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen werden ausschließlich für die Erfüllung von Ansprüchen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht abgesichert oder durch eine solche Gerichtentscheidung als im Rahmen der geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften über die Rechte der solche Ansprüche geltend machenden Personen bestehend anerkannt wurden;
c)
die Erfüllung des Anspruchs stellt keinen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 3541/92 dar und
d)
die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Gerichtsentscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) In allen anderen Fällen dürfen die gemäß Artikel 4 eingefrorenen Gelder, wirtschaftlichen Ressourcen und Erlöse aus wirtschaftlichen Ressourcen nur zum Zweck ihres Transfers an den von der irakischen Zentralbank geführten Entwicklungsfonds für den Irak nach Maßgabe der UNSC-Resolution 1483 (2003) freigegeben werden.

4.
Die Überschrift von Anhang V erhält folgende Fassung:

„Liste der zuständigen Behörden nach den Artikeln 6, 7 und 8”

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