Präambel VO (EG) 2003/1799

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP des Rates vom 7. Juli 2003 zu Irak(1), geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/735/GASP(2),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Maßgabe der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Mai 2003 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak(3) angenommen, die unter anderem gegen die frühere irakische Regierung und andere staatliche Organe gerichtete Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern vorsieht. Diese Maßnahmen traten am 9. Juli 2003 in Kraft.
(2)
Eine Überprüfung der einschlägigen Texte ergab, dass die Resolution nicht verlangt, dass die Maßnahmen zum Einfrieren auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen von Ministerien und anderen staatlichen Organen anzuwenden sind, die zum Zeitpunkt des 22. Mai 2003 nicht außerhalb Iraks belegen waren, sondern erst danach aus Irak verbracht wurden.
(3)
Daher sollte das Verbot, den staatlichen Organen im Irak Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, das die Arbeit dieser Organe beeinträchtigt und den Wiederaufbau des Irak unnötig erschwert, überdacht werden. Der Hinweis auf Einzahlungen von Exporterlösen durch im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 aufgeführte staatliche Banken wird damit hinfällig.
(4)
Gemäß der Resolution 1483 (2003) bildet das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen die erste Phase eines Prozesses, an dessen Ende die Überführung der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen in den Entwicklungsfonds für den Irak steht. Sie sieht außerdem vor, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die bereits vor dem 22. Mai 2003 Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts oder einer Gerichtsentscheidung sind, von diesem Prozess ausgenommen werden. Daher sollten keine Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die ausdrücklich nicht zur Überführung in diesen Fonds bestimmt sind, aufrecht erhalten werden.
(5)
Es wird darauf hingewiesen, dass durch das Nichtbestehen des Erfordernisses des Einfrierens die Anwendbarkeit der üblichen Bestimmungen über Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer Gerichte und Schiedsgerichte unberührt bleibt. Vielmehr sollte kein Urteil, das unter Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung irakischer Ansprüche in Bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde(4), erging, eine Sonderbehandlung erfahren.
(6)
Da sich diese Änderungen auf die Auslegung der Resolution 1483(2003) beziehen, sollten sie rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 72.

(2)

Siehe Seite 40 dieses Amtsblatts.

(3)

ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6.

(4)

ABl. L 361 vom 10.12.1992, S. 1.

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