Artikel 3 VO (EG) 2003/1829
Geltungsbereich
(1) Dieser Abschnitt findet Anwendung auf
- a)
- zur Verwendung als Lebensmittel/in Lebensmitteln bestimmte GVO,
- b)
- Lebensmittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen,
- c)
- Lebensmittel, die aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden.
(2) Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die die Bestimmung betreffen, ob ein bestimmtes Lebensmittel in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fällt, werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.