Artikel 2 VO (EG) 2003/1829

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung

1.
gelten die Definitionen für „Lebensmittel” , „Futtermittel” , „Endverbraucher” , „Lebensmittelunternehmen” und „Futtermittelunternehmen” , die in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegt sind;
2.
gilt die Definition für „Rückverfolgbarkeit” , die in der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 festgelegt ist;
3.
bezeichnet „Unternehmer” die natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen dieser Verordnung in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen erfüllt werden;
4.
gelten die Definitionen für „Organismus” , „absichtliche Freisetzung” und „Umweltverträglichkeitsprüfung” , die in der Richtlinie 2001/18/EG festgelegt sind;
5.
bezeichnet „genetisch veränderter Organismus” oder „GVO” einen genetisch veränderten Organismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG, mit Ausnahme von Organismen, bei denen eine genetische Veränderung durch den Einsatz der in Anhang 1B der Richtlinie 2001/18/EG aufgeführten Verfahren herbeigeführt wurde;
6.
bezeichnet „genetisch veränderte Lebensmittel” Lebensmittel, die GVO enthalten, daraus bestehen oder hergestellt werden;
7.
bezeichnet „genetisch veränderte Futtermittel” Futtermittel, die GVO enthalten, daraus bestehen oder hergestellt werden;
8.
bezeichnet „zur Verwendung als Lebensmittel/in Lebensmitteln bestimmter genetisch veränderter Organismus” einen GVO, der als Lebensmittel oder als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden kann;
9.
bezeichnet „zur Verwendung als Futtermittel/in Futtermitteln bestimmter genetisch veränderter Organismus” einen GVO, der als Futtermittel oder als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Futtermitteln verwendet werden kann;
10.
bezeichnet „hergestellt aus GVO” vollständig oder teilweise aus GVO abgeleitet, aber keine GVO enthaltend oder daraus bestehend;
11.
bezeichnet „Kontrollprobe” den GVO oder sein genetisches Material (positive Probe) oder den Elternorganismus oder sein genetisches Material, der/das für die Zwecke der genetischen Veränderung genutzt worden ist (negative Probe);
12.
bezeichnet „entsprechendes herkömmliches Erzeugnis” ein gleichartiges Lebens- oder Futtermittel, das ohne genetische Veränderung hergestellt wird und dessen sichere Verwendung über ausreichend lange Zeit nachgewiesen ist;
13.
bezeichnet „Zutaten” die Zutaten im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/13/EG;
14.
bezeichnet „Inverkehrbringen” das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Zwecke des Verkaufs, einschließlich des Anbietens zum Verkauf, oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst.
15.
bezeichnet „vorverpacktes Lebensmittel” die Verkaufseinheit, die ohne weitere Verarbeitung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die es vor dem Feilbieten abgepackt worden ist, unabhängig davon, ob die Verpackung das Lebensmittel ganz oder teilweise umschließt, vorausgesetzt, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt.
16.
bezeichnet „Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung” eine gemeinschaftliche Einrichtung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2000/13/EG.

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