Artikel 2 VO (EG) 2003/1874

Zusätzliche Garantien hinsichtlich der Haltungsbetriebe

(1) Für die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten bestimmte Schafe und Ziegen, die aus anderen, nicht im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten oder aus Drittländern kommen, müssen ab Geburt ununterbrochen in Betrieben gehalten worden sein, die folgende Bedingungen vor dem Datum der Versendung der Tiere mindestens sieben Jahren lang erfüllt haben:

a)
Es wurde dort kein Fall von Scrapie bestätigt;
b)
es wurden keine Tilgungsmaßnahmen aufgrund der Traberkrankheit durchgeführt;
c)
in den Haltungsbetrieben befinden sich keine Tiere, die als gefährdet im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 identifiziert wurden.

(2) Für die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten bestimmte Samen, Embryonen und Eier von Schafen und Ziegen, die aus anderen, nicht im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten oder aus Drittländern kommen, müssen von Spendertieren gewonnen worden sein, die ab Geburt ununterbrochen in Betrieben gehalten wurden, welche die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllen.

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