Artikel 3 VO (EG) 2003/1874

Amtliche Verbringungsbeschränkungen

(1) Die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 2 genannten amtlichen Verbringungsbeschränkungen auf Betriebe an, die Schafe oder Ziegen oder Samen, Embryonen und Eier von Schafen und Ziegen erhalten, und zwar für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem letzten Erhalt solcher Tiere, Samen, Embryonen und Eier, sofern

a)
sie die Tiere, Samen, Embryonen und Eier aus anderen, nicht im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten oder aus Drittländern erhalten und
b)
die Traberkrankheit in dem versendenden Mitgliedstaat oder Drittland gemäß Buchstabe a) innerhalb von drei Jahren vor oder nach dem Datum der Versendung der Tiere, Samen, Embryonen und Eier bestätigt wurde.

(2) Haltungsbetrieben, die Tiere, Samen, Embryonen oder Eier erhalten, welche die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Bedingungen erfüllen, werden amtliche Beschränkungen auferlegt, so dass Schafe und Ziegen, Samen, Embryonen und Eier nicht in den oder aus dem Haltungsbetrieb gelangen, außer wenn die Tiere direkt zur Schlachtung verbracht werden.

(3) Die Verbringungsbeschränkungen gemäß Absatz 2 gelten nicht für den Erhalt von Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR oder von Samen, Embryonen und Eiern eines Spendertieres des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR.

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