Artikel 4 VO (EG) 2003/1874
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Züchtungsprogramms
Die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten werden hiermit gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung 2003/100/EG von der Pflicht zur Aufstellung eines Züchtungsprogramms gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Entscheidung befreit.
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