Artikel 11 VO (EG) 2003/1943

Sonderbestimmungen für Portugal

Weisen die portugiesischen Behörden nach, dass die an eine Erzeugergruppierung in Portugal gemäß dieser Verordnung zu zahlende Beihilfe für ein bestimmtes Jahr niedriger ist als die Beihilfe gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96, so werden die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Beihilfebeträge so angehoben, dass vorgenannter Artikel 14 eingehalten wird.

Im Fall einer von den portugiesischen Behörden festgestellten Naturkatastrophe gilt Artikel 2 Absatz 3 für die Berechnung der vermarkteten Erzeugung, die im Rahmen von Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zu berücksichtigen ist.

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