Artikel 12 VO (EG) 2003/1943

Kontrollen

Unbeschadet der Kontrollen im Rahmen von Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 führen die Mitgliedstaaten Kontrollen der Erzeugergruppierungen durch, um zu überprüfen, dass die Gewährungsbedingungen für die Beihilfen gemäß den Artikeln 3 und 4 eingehalten werden.

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