Artikel 13 VO (EG) 2003/1943

Wiedereinziehung der Beihilfe und Sanktionen

Wiedereinziehungen der Beihilfe und Sanktionen werden gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 angewendet, wenn sich bei einer gemäß Artikel 12 durchgeführten Kontrolle erweist, dass

a)
der Wert der vermarkteten Erzeugung geringer ist als der für die Berechnung der Beihilfe gemäß Artikel 3 zugrunde gelegte Betrag oder
b)
eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen auf eine Weise verwendet wurde, die den einschlägigen Rechtsvorschriften oder dem genehmigten Anerkennungsplan nicht entspricht.

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