Artikel 5 VO (EG) 2003/1943

Beantragung der Beihilfe

(1) Die Erzeugergruppierungen reichen für die Beihilfen gemäß den Artikeln 3 und 4 innerhalb von drei Monaten nach Ende eines jeden der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d) genannten jährlichen oder halbjährlichen Durchführungszeiträume einen einzigen Beihilfeantrag ein.

(2) Jedem Beihilfeantrag muss die schriftliche Erklärung der Erzeugergruppierung beigefügt sein, dass sie

a)
die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2200/96, der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 sowie der vorliegenden Verordnung einhält;
b)
weder unmittelbar noch mittelbar eine Doppelförderung gemeinschaftlicher oder nationaler Art für die Maßnahmen und/oder Aktionen bezieht, beziehen wird oder bezogen hat, für die eine Gemeinschaftsfinanzierung nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung gewährt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten zahlen die Beihilfen innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Beihilfeantrags aus.

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