Artikel 4 VO (EG) 2003/1943
Beihilfen für die zur Anerkennung erforderlichen Investitionen
(1) Zur Deckung eines Teils der Investitionskosten im Zusammenhang mit der Durchführung der in den Anerkennungsplänen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 aufgeführten Maßnahmen wird die Beihilfe gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wie folgt gewährt:
- a)
- direkt als Kapitalzuschuss oder
- b)
- indirekt über Kreditinstitute in Form von Darlehen mit Sonderkonditionen.
Ausgeschlossen sind Investitionen, die in anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen der Erzeugergruppierung zu Wettbewerbsverzerrungen führen können.
(2) Investitionen, die mittelbar oder unmittelbar anderen Wirtschaftstätigkeiten der Erzeugergruppierung zugute kommen, werden entsprechend dem Anteil ihrer Nutzung für die Sektoren oder Erzeugnisse finanziert, auf die sich die vorläufige Anerkennung der Erzeugergruppierung erstreckt.
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