Artikel 3 VO (EG) 2003/1943
Finanzierung von Anerkennungsplänen
(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wird in Form einer Pauschalbeihilfe zu den Kosten gewährt, die durch die Gründung und Verwaltungstätigkeit einer Erzeugergruppierung entstehen.
(2) Der Betrag der Beihilfe nach Absatz 1 wird für jede Erzeugergruppierung auf der Grundlage ihrer jährlich vermarkteten Erzeugung festgesetzt und
- a)
- beläuft sich für das erste Jahr auf 5 %, für das zweite Jahr auf 5 %, für das dritte Jahr auf 4 %, für das vierte Jahr auf 3 % und für das fünfte Jahr auf 2 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung bis zu einem Höchstbetrag von 1000000 EUR dieser Erzeugung und
- b)
- beläuft sich für das erste Jahr auf 2,5 %, für das zweite Jahr auf 2,5 %, für das dritte Jahr auf 2,0 %, für das vierte Jahr auf 1,5 % und für das fünfte Jahr auf 1,5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung, der 1000000 EUR dieser Erzeugung übersteigt;
- c)
-
darf je Erzeugergruppierung einen Höchstbetrag von
- —
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100000 EUR im ersten Jahr,
- —
-
100000 EUR im zweiten Jahr,
- —
-
80000 EUR im dritten Jahr,
- —
-
60000 EUR im vierten Jahr,
- —
-
50000 EUR im fünften Jahr
nicht überschreiten und
- d)
-
wird ausgezahlt in
- —
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Jahres- oder Halbjahrestranchen zu Ende eines jeden der jährlichen oder halbjährlichen Durchführungszeiträume des Anerkennungsplans oder
- —
-
in Tranchen, die einen Teil des Jahreszeitraums abdecken, falls die Anerkennung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vor Ablauf des Jahreszeitraums erfolgt.
Für die Berechnung des Betrags der Tranchen gemäß Buchstabe d) legen die Mitgliedstaaten, wenn dies aus Kontrollgründen gerechtfertigt ist, als vermarktete Erzeugung die Erzeugung eines Zeitraums zugrunde, der von dem Zeitraum abweicht, für den die Tranche gezahlt wird. Die zeitliche Verschiebung dieses abweichenden Zeitraums muss weniger als die Länge des jeweiligen Zeitraums ausmachen.
(3) Der für die Beträge in Euro gemäß Absatz 2 anzuwendende Wechselkurs ist der Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Tag des Zeitraums, für den die betreffenden Beihilfen gewährt werden, zuletzt veröffentlicht wurde.
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