Artikel 2 VO (EG) 2003/1943
Begriffsbestimmungen
(1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: „Vermarktete Erzeugung” : bei der Erzeugniskategorie, für die die vorläufige Anerkennung ausgesprochen wird, die Erzeugung der Mitglieder einer Erzeugergruppierung,
- i)
- die an die betreffende Erzeugergruppierung geliefert und tatsächlich über diese in frischem oder verarbeitetem Zustand abgesetzt wird;
- ii)
- die mit Zustimmung der Erzeugergruppierung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 abgesetzt wird;
Die Erzeugung umfasst den Betrag der Beihilfe gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96, die die Erzeugergruppierungen für denselben Jahres- oder Halbjahreszeitraum wie in Artikel 3 genannt erhalten.
Die vermarktete Erzeugung umfasst nicht die Erzeugung der Mitglieder anderer Erzeugerorganisationen oder -gruppierungen, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die betreffende Erzeugergruppierung vermarktet wird.
(2) „Wert der vermarkteten Erzeugung” : Wert der vermarkteten Erzeugung auf der Stufe ab Erzeugergruppierung und gegebenenfalls als nicht verarbeitetes verpacktes oder hergerichtetes Erzeugnis.
(3) Im Fall einer von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden festgestellten Naturkatastrophe beträgt die zugrunde gelegte vermarktete Erzeugung mindestens 70 % eines theoretischen Durchschnittswerts entsprechend der Anbaufläche der vorläufig anerkannten Erzeugergruppierung, die dem betreffenden Erzeugnis im Jahr der Naturkatastrophe gewidmet war, multipliziert mit Durchschnittsertrag und Durchschnittspreis für dieses Erzeugnis
- —
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erzielt von der Erzeugergruppierung bzw. ihren Mitgliedern oder
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auf Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in derselben Erzeugungsregion in den letzten drei Jahren vor dem Jahr der Naturkatastrophe erzielt.
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