Artikel 1 VO (EG) 2003/1943
Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu den gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 gewährten Beihilfen an vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen festgelegt.
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