Präambel VO (EG) 2003/1943

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Angesichts der in den letzten Jahren gewonnenen Erfahrungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 20/98 der Kommission vom 7. Januar 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Beihilfen für vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 983/2000(4), geändert werden. Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollte diese Verordnung durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 20/98 ist daher aufzuheben.
(3)
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann neuen Erzeugergruppierungen eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren eingeräumt werden, um die Bestimmungen des Artikels 11 derselben Verordnung zu erfüllen. Die Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission(5) enthält die Bedingungen für die vorläufige Anerkennung der Erzeugergruppierungen.
(4)
Zur Förderung der Schaffung von Erzeugerorganisationen sieht Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 auch vor, dass der Mitgliedstaat den vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen in den ersten fünf Jahren nach ihrer vorläufigen Anerkennung zwei Arten von Beihilfen gewähren kann, nämlich Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Gründung und Verwaltungstätigkeit einerseits und Beihilfen zur Deckung eines Teils der für die Anerkennung erforderlichen Investitionen andererseits, die zu diesem Zweck in ihrem Anerkennungsplan aufgeführt sind.
(5)
Um die ordnungsgemäße Anwendung der Beihilferegelung zur Deckung der Kosten für die Gründung und Verwaltungstätigkeit zu gewährleisten, ist diese Beihilfe in Form einer Pauschalbeihilfe zu gewähren. Aufgrund der Haushaltszwänge ist ein Höchstbetrag für diese Pauschalbeihilfe vorzusehen. Um den unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedürfnissen der verschieden großen Erzeugergruppierungen Rechnung zu tragen, ist dieser Höchstbetrag nach Maßgabe der vermarktbaren Erzeugung der Erzeugergruppierung degressiv zu staffeln.
(6)
Um eine Gleichbehandlung der Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und der Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 14 derselben Verordnung zu gewährleisten, sollte die Beihilfe gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2002 der Kommission(7), und gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für die Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2699/2000(9), zu dem angemessenen Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe(10) hinzugerechnet werden.
(7)
Die vermarktete Erzeugung kann durch Naturkatastrophen in bestimmten Jahren einen sehr starken Rückgang erfahren. Um zu vermeiden, dass in diesem Fall die Tätigkeit einer Erzeugergruppierung durch eine übermäßige Reduzierung der Gemeinschaftsbeihilfe beeinträchtigt wird, muss der bei der Berechnung des Beihilfebetrags berücksichtigte Erzeugungsrückgang begrenzt werden. Diese Begrenzung ist mit Bezug auf die von der Erzeugergruppierung oder ihren Mitgliedern erzielten durchschnittlichen Erträge in den drei Jahren vor dem Jahr der Naturkatastrophe zu bestimmen und auf einer Höhe festzusetzen, die den normalen Produktionsschwankungen aufgrund der Witterungsbedingungen Rechnung trägt
(8)
Um die ordnungsgemäße Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen zu gewährleisten, muss der Mitgliedstaat überprüfen, ob die Beihilfegewährung ausreichend gerechtfertigt ist, wobei er eine etwaige frühere Kontrolle der Startbeihilfe für Erzeugergruppierungen sowie die etwaigen Bewegungen der Erzeuger zwischen Erzeugergruppierungen und/oder -organisationen berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten müssen auch verhindern, dass die Maßnahmen, für die im Rahmen dieser Verordnung eine Gemeinschaftsfinanzierung gewährt wird, Gegenstand einer gemeinschaftlichen oder nationalen Doppelfinanzierung sind.
(9)
Im Falle eines Zusammenschlusses können die Beihilfen weiterhin an die sich daraus ergebenden Vereinigungen der Erzeugergruppierungen gewährt werden, um die finanziellen Bedürfnisse der neuen Erzeugergruppierungen zu berücksichtigen und die korrekte Anwendung der Beihilferegelung zu gewährleisten.
(10)
Die Beihilfegewährung gemäß dieser Verordnung ist einzustellen, wenn der Mitgliedstaat die Erzeugerorganisation anerkennt. Um dem mehrjährigen Charakter der Investitionsfinanzierung Rechnung zu tragen, können die Investitionen, für die im Rahmen dieser Verordnung eine Investitionsbeihilfe gewährt wird, jedoch in den Rahmen der Operationellen Programme gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 aufgenommen werden.
(11)
Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 gilt für Portugal eine Sonderregelung. Es sind Bestimmungen zur Einhaltung dieser Sonderregelung vorzusehen. Die Regeln für die Festlegung des Wertes der vermarkteten Erzeugung im Fall von Naturkatastrophen gilt auch für Portugal.
(12)
Angesichts des hohen Grades der den Erzeugergruppierungen übertragenen Verantwortung und Initiative sollten strenge Kontrollverfahren zusammen mit abschreckenden Sanktionen bei Verstößen festgelegt werden. Im Interesse der Vereinfachung und Rationalität sollten diese Sanktionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 angewandt werden.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64.

(3)

ABl. L 4 vom 8.1.1998, S. 40.

(4)

ABl. L 113 vom 12.5.2000, S. 36.

(5)

ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 18.

(6)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(7)

ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 9.

(8)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49.

(9)

ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 9.

(10)

ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 25.

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