Artikel 8 VO (EG) 2003/1943
Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft
(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Beihilfe gemäß Artikel 3 beläuft sich höchstens auf
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75 % der erstattungsfähigen öffentlichen Ausgaben in den unter Ziel 1 und Ziel 2 fallenden Regionen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates(1) und
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50 % der erstattungsfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.
(2) Die als Kapitalzuschuss oder in Kapitalzuschussäquivalent ausgedrückte finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Beihilfe gemäß Artikel 4 beläuft sich höchstens auf folgenden Prozentsatz der erstattungsfähigen Kosten der in Artikel 4 genannten Investitionen:
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50 % in den unter Ziel 1 und Ziel 2 fallenden Regionen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und
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30 % in den übrigen Regionen.
Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen sich verpflichten, sich zu mindestens 5 % an den erstattungsfähigen Kosten der in Artikel 4 genannten Investitionen finanziell zu beteiligen.
Die finanzielle Beteiligung der Beihilfebegünstigten an den erstattungsfähigen Kosten der in Artikel 4 genannten Investitionen muss sich mindestens belaufen auf
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25 % in den unter Ziel 1 und Ziel 2 fallenden Regionen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und
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45 % in den übrigen Regionen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.
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