Artikel 8 VO (EG) 2003/1943

Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft

(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Beihilfe gemäß Artikel 3 beläuft sich höchstens auf

75 % der erstattungsfähigen öffentlichen Ausgaben in den unter Ziel 1 und Ziel 2 fallenden Regionen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates(1) und

50 % der erstattungsfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.

(2) Die als Kapitalzuschuss oder in Kapitalzuschussäquivalent ausgedrückte finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Beihilfe gemäß Artikel 4 beläuft sich höchstens auf folgenden Prozentsatz der erstattungsfähigen Kosten der in Artikel 4 genannten Investitionen:

50 % in den unter Ziel 1 und Ziel 2 fallenden Regionen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und

30 % in den übrigen Regionen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen sich verpflichten, sich zu mindestens 5 % an den erstattungsfähigen Kosten der in Artikel 4 genannten Investitionen finanziell zu beteiligen.

Die finanzielle Beteiligung der Beihilfebegünstigten an den erstattungsfähigen Kosten der in Artikel 4 genannten Investitionen muss sich mindestens belaufen auf

25 % in den unter Ziel 1 und Ziel 2 fallenden Regionen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und

45 % in den übrigen Regionen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

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