Artikel 9 VO (EG) 2003/1943

Zusammenschlüsse

(1) Die Beihilfen gemäß den Artikeln 3 und 4 können bezogen oder weiter bezogen werden von Erzeugergruppierungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 vorläufig anerkannt sind und die entstanden sind durch den Zusammenschluss einer gemäß derselben Verordnung vorläufig anerkannten Erzeugergruppierung und einer oder mehrerer

a)
der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen und/oder
b)
der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten Erzeugerorganisationen.

(2) Zur Berechnung der Beihilfe gemäß Absatz 1 tritt die durch den Zusammenschluss entstandene Erzeugerorganisation an die Stelle ihrer Bestandteile.

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