Artikel 10 VO (EG) 2003/1954
Mitteilungspflichten
(1) Vor dem 30. November 2003 übermitteln die Mitglied staaten der Kommission
- a)
- die Schiffslisten gemäß Artikel 7,
- b)
- den festgestellten Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 3 und 6 und
- c)
- die Maßnahmen zur Regulierung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 8.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission regelmäßig jede Änderung der Angaben gemäß Absatz 1 mit.
(3) Die Kommission leitet die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
(4) Die Mitgliedstaaten kennzeichnen bei der Übermittlung der Schiffslisten gemäß Artikel 7 alle Änderungen gegenüber der Liste, die nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2092/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Meldung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft(1) zuletzt übermittelt wurde.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 226 vom 1.10.1998, S. 47.
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