Artikel 10 VO (EG) 2003/1954

Mitteilungspflichten

(1) Vor dem 30. November 2003 übermitteln die Mitglied staaten der Kommission

a)
die Schiffslisten gemäß Artikel 7,
b)
den festgestellten Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 3 und 6 und
c)
die Maßnahmen zur Regulierung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 8.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission regelmäßig jede Änderung der Angaben gemäß Absatz 1 mit.

(3) Die Kommission leitet die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(4) Die Mitgliedstaaten kennzeichnen bei der Übermittlung der Schiffslisten gemäß Artikel 7 alle Änderungen gegenüber der Liste, die nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2092/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Meldung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft(1) zuletzt übermittelt wurde.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 226 vom 1.10.1998, S. 47.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.