Artikel 11 VO (EG) 2003/1954
Entscheidungsverfahren
(1) Auf der Grundlage der Angaben nach Artikel 10 unter breitet die Kommission nach enger Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten dem Rat bis 29. Februar 2004 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für jeden Mitgliedstaat sowie für jedes Gebiet und jede Fischerei im Sinne der Artikel 3 und 6.
(2) Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bis 31. Mai 2004 über den höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwand für jeden Mitgliedstaat und für jede Fischerei.
In der Verordnung des Rates kann der Erlass von Durchführungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehen werden.
(3) Trifft der Rat bis 31. Mai 2004 keine Entscheidung, so erlässt die Kommission auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Vorschlags bis 31. Juli 2004 nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eine Verordnung zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für jeden Mitgliedstaat sowie für jedes Gebiet und jede Fischerei im Sinne der Artikel 3 und 6.
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