Artikel 12 VO (EG) 2003/1954
Anpassungen
(1) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann der in Artikel 11 Absätze 2 und 3 festgesetzte höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand von der Kommission entweder durch eine Anhebung des höchstzulässigen Fischereiaufwands in einem bestimmten Gebiet oder Bereich oder durch eine Umverteilung des Fischereiaufwands zwischen Gebieten oder Bereichen angepasst werden, damit der Mitgliedstaat im Falle von TAC-gebundenen Arten seine Fangmöglichkeiten voll ausschöpfen bzw. Fischereien betreiben können, die keinen solchen Beschränkungen unterliegen. Dem Ersuchen sind Angaben über die unvollständige Nutzung von Quoten, und bei Beständen, die keinen TAC unterliegen, wissenschaftliche Informationen über die Lage des Bestands beizufügen. Die Kommission beschließt binnen eines Monats nach Eingang des Ersuchens nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.
(2) Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 11 wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Quotentausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sowie Neuzuweisungen und/oder Abzügen gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 unter Beachtung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels angepasst.
(3) Beschließen Mitgliedstaaten, die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten ganz oder teilweise zu tauschen, so teilen sie der Kommission nicht nur den vereinbarten Tausch, ausgedrückt in Fangquoten, mit, sondern auch ausgedrückt als hiermit verbundener Fischereiaufwand.
Bei Neuzuweisungen und/oder Abzügen von Quoten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Fischereiaufwand mit, der solchen Neuzuweisungen und/oder Abzügen entspricht.
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