Artikel 14 VO (EG) 2003/1954

Änderung von Rechtsakten

Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 19a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „die betreffenden Fanggebiete” die ICES-Gebiete oder COPACE-Bereiche, für welche die Regelungen zur Beschränkung des Fischereiaufwands gemäß den Gemeinschaftsvorschriften gelten.

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen in den betreffenden Fanggebieten keine Fangtätigkeiten durchführen, wenn das betreffende Fischereifahrzeug vom Flaggenmitgliedstaat hierfür nicht die entsprechende Genehmigung erhalten hat.

2.
Artikel 19g erhält folgende Fassung:

Artikel 19g

Jeder Mitgliedstaat erfasst anhand der vorliegenden Eintragungen in den Logbüchern und der gemäß Artikel 19e Absatz 4 durchgeführten Erhebungen den Fischereiaufwand, den die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge in jedem der betreffenden Fanggebiete entfalten.

3.
Artikel 19h erhält folgende Fassung:

Artikel 19h

Jeder Mitgliedstaat nimmt eine umfassende Einschätzung des Fischereiaufwands vor, den Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge mit weniger als 15 m Länge über alles in jedem der betreffenden Fanggebiete sowie Fischereifahrzeuge mit weniger als 10 m Länge über alles in dem Gebiet gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft(*) entfalten.

4.
Artikel 19i erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

im Laufe des Vormonats in jedem Fanggebiet für den Fang von Grundfischarten entfaltet wurde, vor dem 15. eines jeden Monats;

5.
Nach Artikel 19i wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 19j

Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die Kennzeichen der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge mit, für welche die Genehmigung für die Ausübung von Fangtätigkeiten in einer oder mehreren der in den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 Rates genannten Fischereien ausgesetzt oder entzogen wurde.

6.
Artikel 19j wird Artikel 19k.
7.
Artikel 20a Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Unter Titel IIa fallende Fischereifahrzeuge, die Fangtätigkeiten in den betreffenden Fanggebieten ausüben, dürfen nur die entsprechenden Fanggeräte mitführen und verwenden.

(2) Fischereifahrzeuge allerdings, die während ein und derselben Fangreise auch in anderen als in Absatz 1 genannten Fanggebieten fischen, dürfen die für die Fangtätigkeit in den betreffenden Gebieten benötigten Geräte unter der Bedingung mitführen, dass die an Bord befindlichen Fanggeräte, die in den in Absatz 1 genannten Fanggebieten nicht eingesetzt werden dürfen, gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 so verstaut werden, dass sie nicht ohne weiteres benutzbar sind.

8.
Artikel 21a erhält folgende Fassung:

Artikel 21a

Jeder Mitgliedstaat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der höchstzulässige Fischereiaufwand der Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen oder in der Gemeinschaft registriert sind, für ein Fanggebiet im Sinne der Verordnung in Artikel 11 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 als erreicht gilt. Er untersagt von diesem Zeitpunkt an bis auf Weiteres die Fangtätigkeiten der genannten Schiffe in diesem Gebiet. Diese Maßnahme wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die ihrerseits die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.

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