Artikel 15 VO (EG) 2003/1954

Aufhebung von Rechtsakten

(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 werden aufgehoben, und zwar mit Wirkung vom

a)
Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 11 Absatz 2 oder 3 genannten Verordnung

oder

b)
1. August 2004,

je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

(2) Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

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