Artikel 15 VO (EG) 2003/1954
Aufhebung von Rechtsakten
(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 werden aufgehoben, und zwar mit Wirkung vom
- a)
-
Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 11 Absatz 2 oder 3 genannten Verordnung
oder
- b)
- 1. August 2004,
je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
(2) Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
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