Artikel 4 VO (EG) 2003/1954
Fischereifahrzeuge bis 15 Meter Länge
(1) Der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen bis 15 m Länge über alles wird für jede Fischerei und jedes Gebiet oder jeden Bereich gemäß Artikel 3 Absatz 1 im Zeitraum 1998 bis 2002 in seiner Gesamtheit bewertet.
(2) Der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen bis 10 m Länge über alles wird für jede Fischerei und jedes Gebiet oder jeden Bereich gemäß Artikel 6 Absatz 1 im Zeitraum 1998 bis 2002 in seiner Gesamtheit bewertet.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der von diesen Fischereifahrzeugen betriebene Fischereiaufwand auf den gemäß Absatz 1 und 2 ermittelten Fischereiaufwand beschränkt bleibt.
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