Artikel 6 VO (EG) 2003/1954

Bestimmungen für das biologisch empfindliche Gebiet

(1) Eine besondere Fischereiaufwandsregelung gilt für das Gebiet, das durch die Küste Irlands südlich von 53° 30' N und westlich von 07° 00' W sowie durch gerade Linien begrenzt wird, die folgende geografische Koordinaten miteinander verbinden:

— einen Punkt an der Küste Irlands bei 53° 30' nördlicher Breite

— 53° 30' nördlicher Breite, 12° 00' westlicher Länge,

— 53° 00' nördlicher Breite, 12° 00' westlicher Länge,

— 51° 00' nördlicher Breite, 11° 00' westlicher Länge,

— 49° 30' nördlicher Breite, 11° 00' westlicher Länge,

— 49° 00' nördlicher Breite, 07° 00' westlicher Länge,

— einen Punkt an der Küste Irlands bei 07° 00' westlicher Länge.

(2) Die Mitgliedstaaten ermitteln für das in Absatz 1 festgelegte Gebiet den im Zeitraum 1998 bis 2002 jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwand bei Fischereifahrzeugen mit 10 m Länge über alles oder mehr für die Fischerei auf Grundfischarten — mit Ausnahme der Arten, die in der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 erfasst sind — sowie für die Kammmuschel-, Taschenkrebs- und Seespinnenfischerei, und nehmen die Aufteilung des so ermittelten Fischereiaufwands für jede dieser Fischereien vor.

(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2008 einen Bericht mit einer Bewertung der Fischereiaufwandsregelung der Absätze 1 und 2 in Verbindung mit anderen Steuerungsmaßnahmen in dem betreffenden Gebiet vor. Der Rat beschließt auf der Grundlage dieses Berichts über jede erforderliche Anpassung dieser Regelung.

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